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Mündliche Vereinbarungen (auch telefonisch) oder ein Vertrag auf
einem Schmierzettel sind in Spanien ohne notarielle Beurkundung
rechtskräftig. Wer es sich dann anders überlegt, kann zu Schadenersatz
verpflichtet werden. Preis und Kaufbedingungen sollten deshalb mit
Bedacht ausgehandelt werden. Wichtig: Private Kaufverträge können nicht
ins Grundbuch eingetragen werden.
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Vor Vertragsunterzeichnung müssen Sie unbedingt die
Eigentumsverhältnisse überprüfen: Eine beglaubigte Kopie des aktuellen
Grundbuchauszuges gibt Aufschluss. Beurkundende Notare müssen diese nach
spanischem Recht vorlegen (nota simple del Registro de Propiedad).
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Lassen Sie sich nachweisen, dass der Verkäufer in den vergangenen
fünf Jahren die Grundsteuer und die Gebühren für Müllbeseitigung auf der
jeweiligen Gemeinde (Ayuntamiento) gezahlt hat
(Certificado No Deudor).
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Gehört die Immobilie zu einer Wohngemeinschaft überprüfen Sie, ob
der bisherige Eigentümer die Kosten der Hausverwaltung (Umlage), als
auch Sonderzahlungen (Derramas) immer entrichtet hat (Certificado
de la Comunidad).
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Eine spanische Besonderheit: die Wertzuwachssteuer. Diese hat laut
Gesetz der Verkäufer zu tragen, nicht selten aber muss sie auch vom
Käufer übernommen werden. Achten Sie auf vertragliche Regelungen!
(früher: Plus Valía, heute: Impuesto de Valor de los
Terrenos de Naturaleza Urbana).
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Vor Kauf eines Grundstücks mit der Absicht,
darauf später zu bauen, sollte unbedingt bei
der Gemeinde der Bebauungsplan eingesehen werden. Außerdem
sollten weitere Erkundigungen über die Bebaubarkeit des
Grundstückes eingeholt werden, um keine unliebsamen
Überraschungen zu erleben!
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Bei Reservierung einer Immobilie ist eine Anzahlung in Höhe von fünf
bis zehn Prozent des Kaufpreises üblich. (Opción de compra).
Mustervertrag hier:
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Ist der Verkäufer nicht Resident in Spanien sind vom Käufer
obligatorisch 3 % vom Verkaufspreis einzubehalten und als
Steuervorauszahlung an das Finanzamt abzuführen (Impuesto sobre
la Renta de personas Físicas).
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Gemäss dem spanischen Steuerrecht benötigt jeder Nichtresidente in
Spanien einen Steuerrepräsentanten (Representante legal Art.
46.1) . Dies kann jederzeit von einem Residenten oder aber auch
von einem Anwalt oder Ihrem Steuerberater übernommen werden.
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Jeder Nicht-Residente Immobilienbesitzer oder -käufer benötigt
unbedingt eine Steuernummer. Diese kann entweder mit einer beglaubigten
Kopie des Passes oder dem Personalausweis von einer Dritten Person
beantragt werden. Persönlich beantragt man diese Steuernummer auch
N.I.E oder N.I.F genannt, bei der zuständigen
Behörde.