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  Gran Canaria Immobilien - Wissenswertes

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Wohnen und Leben auf Gran Canaria.

 

Ein Leben im besten Klima der Welt.

 

Wissenswertes bei einem Immobilienkauf:

  • Mündliche Vereinbarungen (auch telefonisch) oder ein Vertrag auf einem Schmierzettel sind in Spanien ohne notarielle Beurkundung rechtskräftig. Wer es sich dann anders überlegt, kann zu Schadenersatz verpflichtet werden. Preis und Kaufbedingungen sollten deshalb mit Bedacht ausgehandelt werden. Wichtig: Private Kaufverträge können nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
     

  • Vor Vertragsunterzeichnung müssen Sie unbedingt die Eigentumsverhältnisse überprüfen: Eine beglaubigte Kopie des aktuellen Grundbuchauszuges gibt Aufschluss. Beurkundende Notare müssen diese nach spanischem Recht vorlegen (nota simple del Registro de Propiedad).
     

  • Lassen Sie sich nachweisen, dass der Verkäufer in den vergangenen fünf Jahren die Grundsteuer und die Gebühren für Müllbeseitigung auf der jeweiligen Gemeinde (Ayuntamiento) gezahlt hat (Certificado No Deudor).
     

  • Gehört die Immobilie zu einer Wohngemeinschaft überprüfen Sie, ob der bisherige Eigentümer die Kosten der Hausverwaltung (Umlage), als auch Sonderzahlungen (Derramas) immer entrichtet hat (Certificado de la Comunidad).
     

  • Eine spanische Besonderheit: die Wertzuwachssteuer. Diese hat laut Gesetz der Verkäufer zu tragen, nicht selten aber muss sie auch vom Käufer übernommen werden. Achten Sie auf vertragliche Regelungen! (früher: Plus Valía, heute: Impuesto de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana).
     

  • Vor Kauf eines Grundstücks mit der Absicht, darauf später zu bauen, sollte unbedingt bei der Gemeinde der Bebauungsplan eingesehen werden. Außerdem sollten weitere Erkundigungen über die Bebaubarkeit des Grundstückes eingeholt werden, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben!
     

  • Bei Reservierung einer Immobilie ist eine Anzahlung in Höhe von fünf bis zehn Prozent des Kaufpreises üblich. (Opción de compra). Mustervertrag hier:
     

  • Ist der Verkäufer nicht Resident in Spanien sind vom Käufer obligatorisch 3 % vom Verkaufspreis einzubehalten und als Steuervorauszahlung an das Finanzamt abzuführen (Impuesto sobre la Renta de personas Físicas).  
     

  • Gemäss dem spanischen Steuerrecht benötigt jeder Nichtresidente in Spanien einen Steuerrepräsentanten (Representante legal Art. 46.1) . Dies kann jederzeit von einem Residenten oder aber auch von einem Anwalt oder Ihrem Steuerberater übernommen werden.
     

  • Jeder Nicht-Residente Immobilienbesitzer oder -käufer benötigt unbedingt eine Steuernummer. Diese kann entweder mit einer beglaubigten Kopie des Passes oder dem Personalausweis von einer Dritten Person beantragt werden. Persönlich beantragt man diese Steuernummer auch N.I.E oder N.I.F  genannt, bei der zuständigen Behörde.